§1 Name und Sitz
1. Die Wählergemeinschaft Grüne Alternative Liste in Norderstedt (GALiN) ist ein freier Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern in der Stadt Norderstedt, Kreis Segeberg.
2. Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Norderstedt.
§ 2 Zweck
1.Ziel der Wählergemeinschaft ist die Interessensvertretung von Bürgerinnen und Bürgern in der Kommunalpolitik der Stadt Norderstedt. Dabei orientiert sie sich an ökologischen, sozialen und demokratischen Zielvorstellungen.
2. Neben der Beteiligung an Wahlen in der Stadt Norderstedt und ggf. auf Kreisebene werden auch außerparlamentarische Aktivitäten zur politischen Willensbildung durchgeführt und unterstützt.
3. Die Wählergemeinschaft Grüne Alternative Liste in Norderstedt ist als Verein in das Vereinsregister Norderstedt einzutragen.
§ 3 Steuerlich begünstigte Zwecke
1. Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerlich begünstigte Zwecke im Sinne des § 34 g des Einkommenssteuergesetzes.
2. Die Wählergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erträgnisse oder auf das Vermögen der Wählergemeinschaft. Die Mittel und gegebenenfalls vorhandene Überschüsse sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
1.Mitglied der Wählergemeinschaft kann jede/r werden, die/der sich zu den Grundsätzen der Wählergemeinschaft bekennt.
2.Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.In Härtefällen kann der Beitrag vollständig erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
1.Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Wählergemeinschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
2.Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages ist gegenüber dem/der Bewerber/in unter Hinweis auf seine/ihre Rechte schriftlich zu begründen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Ausgeschlossen wird, wer vorsätzlich gegen Grundsätze der Wählergemeinschaft verstoßen hat.
4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn jemand trotz zweifacher Mahnung um mehr als 12 Monatsbeiträge ohne triftigen Grund im Rückstand ist.
5. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes wird beim Vorstand schriftlich eingereicht. Über den Antrag entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag benötigt die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 Organe
1. Die Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Der Vorstand und die Kommissionen sind nach Möglichkeit zu 50 % mit Frauen zu besetzen.
3. Alle Gremien tagen öffentlich. Über die Nichtöffentlichkeit wird im Einzelfall mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Wählergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 2xmal im Jahr statt.
3. Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die vorläufige Tagesordnung wird in der Einladung bekannt gegeben.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sollten drei Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein. Anträge können als Dringlichkeitsanträge bei der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie benötigen zur Zulassung eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Anträge auf Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Abwahl von Vorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. Derartige Anträge müssen beim Vorstand eingereicht und mit der Einladung an alle Mitglieder verschicktwerden.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens ein Fünftelder stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
8. Über Versammlungen der Organe der Wählergemeinschaft werden schriftliche Protokolle angefertigt, die von den Mitgliedern eingesehen werden können.
9. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- die Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes
- die Entgegennahme des jährlichen Rechnungsprüfungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von 2 RechnungsprüferInnen für jeweils ein Jahr, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen
- die Beschlussfassung über Anträge und Dringlichkeitsanträge
- die Wahl von KandidatInnen zur Kommunalwahl unter Berücksichtigung der
entsprechenden Wahlgesetze
- die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel
§ 9 Verfahren bei Mitgliederversammlungen
1. Gäste besitzen Rederechte, sofern die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder keine Einwände erhebt.
2. Rednerlisten müssen quotiert nach Frauen und Männern geführt werden, so bald dies von einem anwesenden Mitglied gewünscht wird.
3. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
4. Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abwahl erfolgt geheim.
5. Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Parlamentsbewerbern sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
6. Wahllisten sind in der Regel alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Reine Frauenlisten sind möglich.
7. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wird die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
8. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von den einer der Kassenwart ist. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand (im Sinne des BGB) und vertreten die Wählergemeinschaft jeweils zu zweit gemeinschaftlich nach außen. Zusätzlich können bis zu 4 weitere Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt werden.
2. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder hat unverzüglich eine Nachwahl zu erfolgen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen im Amt.
4. Der Vorstand leitet die Wählergemeinschaft und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Kassenbericht. Der Kassenbericht ist vorher durch die Rechnungsprüfer zu prüfen.
§ 11 Auflösung
1. Die Wählergemeinschaft kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit beschließt.
2. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das evtl. vorhandene Vermögen auf eine soziale und/oder gemeinnützige Einrichtung bzw. auf eine Partei oder Wählergemeinschaft in der Stadt Norderstedt über, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung vor der Auflösung der Wählergemeinschaft. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist zuvor einzuholen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für den Fall, dass Zweifelsfragen nicht durch Satzungsauslegung geklärt werden können, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB bzw. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
3. Sollten einzelne Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung am 25.06.02 in Kraft.