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Letzte Änderung
27.10.2011

Wirtschaftsplan 2012 Stadtwerke

Änderungsantrag zum Wirtschaftsplan 2012 Stadtwerke

An den Vorsitzenden des Stadtwerkeausschusses

Herrn Wolfgang Schmidt

Norderstedt, 25.10.2011

Änderungsantrag

Sehr geehrter Herr Schmidt,

zu TOP 4 Wirtschaftsplan 2012 der Stadtwerke Norderstedt - Vorlage B 11/0413 - in der Sitzung des Stadtwerkeausschusses am 26.10.2011 beantragen wir folgende Änderung:

Beschlussvorschlag

Die im Investitionsplan 2012 im Bereich „Investitionen Bäder inkl. BHKW, hier: Gebäude“ (Seite 10, Nr. 5.6, Pos. 1) eingestellten Mittel in Höhe von 3.035.000 EUR für 2012 werden gestrichen.

Begründung

Bisher gibt es zu dieser Maßnahme keinen Beschluss der Stadtvertretung. Auch im zuständigen Fachausschuss Schule & Sport liegt ein entsprechender Beschluss nicht vor. Bei Investitionen für Eigenbetriebe (§14 EigVO) gilt das Gemeindehaushaltsrecht entsprechend. In § 12 der GemHVO ist der Umgang mit geplanten Investitionen detailliert beschrieben:

§ 12 Investitionen

(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 41 und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten sollen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Werden Auszahlungen und Verpflichtungs-Ermächtigungen nach Satz 1 1. Halbsatz veranschlagt, obwohl die Unterlagen nach Satz 1 2. Halbsatz noch nicht vorliegen, so sind die Auszahlungen mit einem Sperrvermerk zu versehen, über dessen Aufhebung die Gemeindevertretung nach Vorliegen der Unterlagen entscheidet.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Vor Beginn der Maßnahme müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.“

Weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.

GALiN Fraktion

Arne Lunding

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