PRESSEMITTEILUNG vom 08.09.2009
Kinderbetreuung: Verwaltungsentwurf unzureichend
Am kommenden Donnerstag wird sich der Jugendhilfeausschuss mit der Kinderbetreuung beschäftigen. Auf der Tagesordnung steht die „Kindertagesstättenbedarfsplanung“, zu der die Verwaltung im Mai d. J. auf Antrag der GALiN den Auftrag erhielt, eine Planung vorzulegen, die der geänderten Nachfrage Rechnung trägt.
Kritik an der Vorlage übt indes nicht nur der Kreiselternbeirat sondern auch die GALiN- Fraktionsvorsitzende, Anette Reinders: „Dem Auftrag ist die Verwaltung nur bedingt nachgekommen, in dem lediglich die Versorgungsquote im Krippenbereich analog des Rechtsanspruches angehoben wurde (35% der unter 3-jährigen bis 2013). Die erhebliche Nachfrage im Hortbereich wurde ignoriert und die alte Versorgungsquote wurde fortgeschrieben.“
Aus Sicht der GALiN macht eine Kindertagesstättenbedarfsplanung nur Sinn, wenn der aktuelle Bedarf in unserer Stadt zur Grundlage der Planung gemacht wird. Das bedeutet für den Krippenbereich, dass perspektivisch mehr Plätze benötigt werden als sie der Rechtsanspruch vorsieht, denn wie die Verwaltung richtig darlegt ist davon auszugehen, dass die Nachfrage im städtischen Bereich wesentlich höher ist als im ländlichen Bereich.
Im Hortbereich ist der JHA seit Jahren mit der Situation konfrontiert, dass die Nachfrage den Bedarf bei weitem überschreitet. Hier wurde die Verwaltung mehrfach aufgefordert, Lösungsvorschläge zu entwickeln. Die GALiN erwartet, dass nunmehr der politische Wille endlich umgesetzt wird und eine Umsetzungsplanung für den hohen Bedarf an Hortplätzen erfolgt. Dazu gehört auch, dass Versorgungsziele festgeschrieben werden, die der Nachfrage entsprechen.
„Daher wird die GALiN-Fraktion zur nächsten Sitzung des JHA einen Antrag einbringen, der die Versorgungsquoten für U3-Kinder auf mindestens 40% im Krippenbereich sowie für Schulkinder auf mindestens 30% im Hortbereich anhebt“, führt Anette Reinders aus.
Auch gibt es seitens Reinders Bedenken, die Hortbetreuung einzig auf Grundschulkinder zu begrenzen: „Das KiTaG sieht in § 1 Abs. 1 und 2 vor, dass in Kindertagesstätten Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gefördert werden. Eine Begrenzung der Betreuung auf Grundschulkinder ist deshalb nach Ansicht der GALiN nicht statthaft. Es muss in unseren Horten und anderen Betreuungseinrichtungen von Schulkindern auch möglich sein, Kinder zu betreuen, die nicht mehr die Grundschule besuchen.“